Versandpapier T1 ist ein Zollverfahren, bei dem eine bestimmte Ware durch Zollgebiete unter Zoll- und Steueraussetzung befördert wird. (z.B.: für Nichtgemeinschaftswaren im gemeinschaftlichen Versandferfahren).
Versandpapier T2L ist Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware (Sendung muss über Länder, die nicht EU-Mitglieder sind (Serbien, Makedonien,…) noch mit einem Versandschein T1 begleitet werden).
Versandpapier T2 Versandschein im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (für Waren des freien Verkehrs (Unionsware) zwischen zwei EU-Staaten über ein Drittland bzw. Nichtunionsland transportiert werden – bei diesem Verfahren ist der Tranzitdokument durch diese Drittländer schon in den Verfahren inbegriffen) (z.B.: für Gemeinschafswaren bei Beförderung durch ein Nicht-EU-Land).
Vorteile des Transitverfahrens
- Das Transitverfahren ermöglicht die Warenlieferung unter Zollaufsicht bis zum Bestimmungs-Zollgebiet, wo sie für die nächste Zollanwendung übergeben wird (Überführung in den freien Verkehr, passive Ausrüstung, aktive Ausrüstung, Zolllagerung).
- Möglichkeit der Abfertigung aufgrund Vereinfachungen (PP).
Pflichten der Teilnehmer:
Transportführer
- korrekt ausgefüllter CMR, aus dem der Bestimmungsort sowie der Endbenutzer der Warensendung zu entnehmen ist;
- Zollrechnung für die Ware;
- weitere Begleiturkunden (Veterinärbescheinigung, Pflanzengesundheitszeugnis, Sicherheitsurkunde).
Spediteur
- Dokumentationskontrolle;
- Ausfertigung der Transiturkunde;
- Anträge für Prüfungen (Veterinär-, Pflanzengesundheits- und Gesundheitsprüfung).
Zollberatung: Wir bieten den Geschäftspartnern umfassende Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für jegliche Zollverfahren. Mit einem Expertenteam aus dem Bereich der Zolltätigkeit beraten wir Sie bei der Inanspruchnahme von Zollvorschriften, über die Warenherkunft, bei der Wareneinordnung im Falle einer kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs, im Bereich der Übereinstimmung der CE-Kennzeichnung
Zollkontrollen: Bei Zollkontrollen durch Inspektionsbehörden gewährleisten wir unsere Anwesenheit und schnelle sowie effiziente Durchführung der Verfahren.
Sanitär-, Markt- und Phytokontrollen: bei einer weiteren Kontrolle der Warensendung regeln wir die nötigen Urkunden, um die Prüfung schnellstmöglich durchzuführen.
Mittelbare und unmittelbare Vertretung bei Zollverfahren: Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 über den Zollkodex der Europäischen Union legt in Art. 18 fest, dass jeder einen Vertreter bestellen kann, der Vorgänge und Formalitäten bei den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften in seinem Namen vornimmt. Eine solche Vertretung kann unmittelbar oder mittelbar sein.
Die Parteien können ihre gegenseitigen Beziehungen unbeeinflusst regeln. Der Vertreter kann seine Bevollmächtigung auf eine andere Person übertragen, wenn die Parteien es so vereinbaren. Ungeachtet der Zivilrechtsordnung der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Parteien findet in den Zollverfahren eine Vertretung des Importeurs (Empfängers aus Feld 8 EUL) vor den Zollbehörden lediglich durch einen mittelbaren oder unmittelbaren Zollvertreter statt.