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Zollverfahren 42

Fiskalverzollung – Fiskalvertretung zur steuerbefreiten Einfuhrzollabfertigung - Zollverfahren 42

Für Waren, die in ein Mitgliedsland importiert und in den freien Verkehr überführt werden, ist die MwSt. in dem jeweiligen Mitgliedsland zu leisten. Wenn bei der Einfuhr schon klar ist, dass die importierte Ware für ein anderes Mitgliedsland bestimmt ist, wird die MwSt. in dem Bestimmungs-Mitgliedsland geleistet/verrechnet. Dabei liegt die MwSt.-Befreiung bei der Einfuhr vor, basierend auf der Tatsache, dass der Einfuhr eine steuerfreie Lieferung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder ein Warentransport in ein anderes Mitgliedsland folgt.

Dieses Verfahren ist unter dem Namen „Zollverfahren 42“ bekannt. Der Importeur hat in solchen Fällen in das Feld 37 der einheitlichen Verwaltungsurkunde die Code-Nummer, beginnend mit 42, einzutragen. Das wiederum bedeutet, dass bei der Einfuhr „gleichzeitig die Freigabe der Ware für den Hausgebrauch und die Überführung in den freien Verkehr vorliegt, die beide MwSt.-frei gemäß den Steuerbestimmungen bei Lieferungen in ein anderes Mitgliedsland sind“.

Das Verfahren 42 wird genehmigt, wenn die Deklaration folgende Angaben beinhaltet:

  • slowenische MwSt.-Identifikationsnummer des Empfängers aus dem Feld 8 EUL (die unter dem Code FR1 anzuführen ist) oder seines steuerlichen Vertreters (die unter dem Code FR3 anzuführen ist);
  • MwSt.-Identifikationsnummer des Warenempfängers aus einem anderen Mitgliedsland (die unter dem Code FR2 anzuführen ist);
  • Nachweis darüber, dass die Ware das Gebiet der Republik Slowenien verlassen hat und in ein anderes Mitgliedsland transportiert wird (Transporturkunde oder eine Erklärung über den Warenversand in ein anderes Mitgliedsland).

Es muss bei der Einfuhr schon klar sein, dass die Ware für den Transport aus einem Mitgliedsland in ein anderes Mitgliedsland bestimmt ist. Dies muss auch aus den der Warensendung beigefügten Urkunden evident sein (Einfuhrrechnungen und Transporturkunden).

Vorteile des Zollverfahrens 42

  • MwSt.-Befreiung; bei Eintritt in die EU sind lediglich eventuelle Zollabgaben zu leisten.
  • Einfluss auf den Cashflow des Importeurs: Der Importeur benötigt bei der Einfuhr liquide Mittel lediglich für die Leistung von eventuell anfallenden Zollabgaben, nicht jedoch für die Leistung der MwSt.
  • Möglichkeit der Abfertigung aufgrund der vereinfachten Verfahren (HU).

 

Pflichten der Teilnehmer:

Importeur

  • gültige EORI-Nummer und die MwSt-ID;
  • Bevollmächtigung des Spediteurs für die Zoll- und die steuerliche Vertretung;
  • Übermittlung weiterer Urkunden auf Ersuchen des Spediteurs;
  • bei der Einfuhr hat er die Abfertigung gemäß dem Verfahren 42 anzufordern;
  • aus der Einfuhrrechnung müssen das Bestimmungsland sowie der Endbenutzer evident sein;
  • aus der CMR-Urkunde müssen das Bestimmungsland sowie der Endbenutzer evident sein, ausgefüllte Felder 2 und 3;
  • Selbstversteuerung im eigenen Land.

Transportführer

  • korrekt ausgefüllter CMR, aus dem der Bestimmungsort sowie der Endbenutzer zu entnehmen ist;
  • die Warensendung darf während des Transports nicht umgeladen oder ausgeladen werden, sondern muss in ein anderes Mitgliedsland befördert werden;
  • muss dem Spediteur die CMR zurückgeben, inklusive der Übernahmebestätigung des Endbenutzers.

Spediteur

  • überprüft, ob aus den beigefügten Urkunden zu entnehmen ist, dass die Warensendung in ein anderes Mitgliedsland befördert wird - Dokumentenprüfung;
  • Gültigkeitsprüfung der Steuer- und der EORI-Nummer;
  • Vorbereitung der Einfuhr-Unterlagen, Anforderung des Verfahrens 42 sowie die MwSt.-Befreiung;
  • muss einmal monatlich einen zusammenfassenden Bericht bei der Finanzbehörde abgeben.

Gültigkeitsprüfung der EORI-Nummer


VIES Validierung der MwSt-Nummer

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